Berechnungen entsprechend einer Zinsanpassung nach einer Gleitzins-Referenzreihe lehnt der BGH mit Urteil vom 25.04.2023 (BGH XI ZR 225/21) ab:
Dabei wird die Anpassung des Vertragszinses entgegen der Ansicht des Musterklägers nicht nach der Methode gleitender Durchschnitte erfolgen können…
Jede Rückrechnung, die sich auf das zu den verschiedenen Zeitpunkten insgesamt vorhandene Sparvolumen bezieht, führt – ebenso unter Beachtung der Vorgabe des BGH – zu einer Berechnung mit einem Gleitzinssatz. Das gilt auch, wenn die Zinsanpassung selbst nach einem punktuell sich verändernden Monatsreferenzzins erfolgt. Dafür verantwortlich sind finanzmathematische Gesetzmäßigkeiten.
Eine Berechnung ohne den finanzmathematisch zwingenden Gleitzinsautomatismus würde voraussetzen, dass jede Einzahlung bei der Nachberechnung gesondert erfasst wird. Jeder einzelnen Sparrate ist sodann der zum Zeitpunkt der Einzahlung aufgrund der Monatsstatistik geltende angepasste Sparzinssatz für den Zeithorizont der langfristigen Sparanlage, also bspw. 10 Jahre, unverändert zuzuweisen. Nur unter einer solchen Berechnungsweise darf finanzmathematisch auf die Gleitzinskalkulation verzichtet werden.
Wir berechnen das!